Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen entfalten Geltung für alle Verträge der Tischlerei Trump GmbH (im Folgenden „AN“). Abweichenden Vertragsbedingungen des Auftraggebers („AG“) werden nicht anerkannt, wenn nicht ausdrücklich eine entsprechende schriftliche Vereinbarung getroffen wird.
1.2 Die Annahme von Aufträgen, welche dem AN erteilt werden, bedürfen dessen schriftlicher Bestätigung. Der AG ist verpflichtet, den Inhalt der Auftragsbestätigung nach Erhalt sorgfältig zu prüfen und etwaige Abweichungen von dem erteilten Auftrag unverzüglich, spätestens aber binnen sieben Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich zu rügen. Erfolgt eine solche Rüge nicht, gilt der Inhalt der Auftragsbestätigung als vereinbart. Irrtümer bei telefonischer Bestellung gehen zu last des AG.
1.3 Die vorliegenden AGB gelten auch für zukünftige Verträge zwischen dem AN und dem AG, sofern der AG von den AGB im Rahmen vorheriger Verträge Kenntnis erlangt hat.
2. Verzug
2.1 Fristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind. Ist die Lieferzeit nach Tagen, Wochen oder Monaten bestimmt, so beginnt die Frist erst mit der Erteilung der Auftragsbestätigung und dem Eingang aller zur Durchführung des Auftrages notwendigen Unterlagen bei dem AN.
2.2 Ist eine Lieferfrist bestimmt, so kommt der AN erst durch eine schriftliche Mahnung unter angemessener Nachfristsetzung unter Verzug.
2.3 Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere durch Streik und Aussperrungen sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willen des AN liegen z.B. Betriebstörungen, Verzögerungen in der Anlieferungen wesendlicher Materialen. Dies gilt auch für Umstände bei Vorlieferanten. Die Lieferfrist verlängert sich um die Dauer solcher Maßnahmen und Hindernisse. Diese vorgezeichneten Umstände sind auch dann von der Tischlerei GbR nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen.
3. Lieferung und Versand
3.1 Kann die hergestellte oder bestellte Ware nicht zu einem vereinbarten Termin abgenommen werden in Folge von Umständen die der AN nicht zu vertreten hat, ist der AG unter Fristsetzung zur Abnahme der Ware verpflichtet. Nach fruchtlosem Fristablauf geht die Gefahr auf den AG über. Dies gilt auch bei Verweigerung einer Sicherheitsleistung gemäß Punkt 4.4 der Vereinbahrung durch den AG. Der AN haftet von diesen Zeitpunkt an nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
3.2 Ergibt sich aus dem Vertrag keine andere Form der Leistungserbringung ist eine Holschuld vereinbart. Ist stattdessen eine Versendung der Ware vereinbart, so geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Transportführer auf den AG über, Eventuelle Ansprüche des AN gegen den Transportführer werden nicht
vor Begleichung der Rechnung des AN den jeweiligen Auftrag betreffend an den AG abgetreten.
4. Zahlung und Sicherheitsleistung
4.1 Angegebene Preise verstehen sich ab Werk, zuzüglich der am Tage der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer. Die vereinbarte Vergütung ist sofort bei Lieferung fällig. Ist Lieferung gegen weitere Rechnungen vereinbart, ist diese binnen 7Tagen nach Lieferung bzw. Ausführung der Leistung ohne jeden Abzug zu zahlen.
4.2 Zahlung mit Wechsel oder Scheck sind nur dann zulässig, wenn dies vorher besonders vereinbart worden ist Wechsel und Scheck werden nur erfüllungshalber und nicht an Erfüllung statt angenommen. Hiermit verbundene Kosten sind vom AG zu zahlen.
4.3 Hat der AN ernsthafte und begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des AG ,so ist der AN berechtigt vor der Herstellung ,Lieferung der Produkte ,Waren angemessene Sicherheit zu verlangen, oder bei Abholung vom Werk oder Lager oder Anlieferung auf eine Baustelle Barzahlung vor Übergabe der Ware nach vorherige Ankündigung zu verlangen . Kommt der AG diesem Verlangen nicht nach oder kann keine Sicherheit stellen, so ist der AN zum Rücktritt des Vertrages und zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt, ohne dass den AG Schadensersatzanspruch zusteht.
4.4 Die Aufrechnung gegenüber den Forderung des AN setzt voraus, dass die Gegenforderung des AG ausdrücklich anerkannt, unstreitig oder gerichtlich festgestellt ist.
5. Gewährleistung
5.1 Grundlage für jegliche Gewährleistung ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen ( VOB ) Andere gesetzliche Regelungen sind nur bei schriftliche Vereinbarung verbindlich. Bei Abweichungen von DIN und Normen bzw. Nichteinhaltung von Genehmigung und Verordnungen der Bauaufsichtbehörde durch den AG oder von ihm bestellten Dritten, entfällt jegliche Gewährleistung des AN auf DIN, Normen und Verordnungen.
5.2 Handelt es sich bei dem AG um einen Verbraucher, so hat dieser offensichtliche Mängel binnen einer Woche nach Lieferung der Ware beziehungsweise Abnahme der Leistung schriftlich gegenüber dem AN zu rügen, andernfalls er wegen dieses Mangels keine Rechte gegenüber dem AG herleiten kann. Handelt es sich um ein Unternehmer, so gilt die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß §§ 377, 378 HGB.
5.3 Angaben über die Beschaffenheit einer Ware stellt keine zugesicherte Eigenschaft dar. Soweit Zusicherungen erfolgen, muss dieses ausdrücklich als Garantie oder Zusicherung und schriftlich erfolgen.
5.4 Bei Holzfenster und Holztüren sowie Treppen sind Holz bedingte Farbunterschiede und verwachsene Äste bei Nadelholz und Trockenrisse im Holz ebenso wie bei Holztüren das Verziehen von Mitte Schloss bis obere oder/ und untere Kante Tür kein Grund zur Beanstandung und stellen keinen Mangel dar. Bei Kunststoffprofilen, besonders bei Kunststoffprofilen mit Dekorfolien sind Farbabweichungen innerhalb der nach DIN zulässigen Toleranzgrenzen kein Mangel.
5.5 Die Haftung für Glasbruch nach Übergabe der Ware an den Besteller oder beim Versendungskauf an den Spediteur oder Frachtführer ist ausgeschlossen ,es sei denn, der Glasbruch ist durch die Tischlerei Trump GmbH zu vertreten.
6. Haftungsbeschränkung
Der AN haftet für Schäden nur, soweit diese auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung eigener Pflichten oder von Pflichten der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des AN beruht. Von der Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Der AN behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zu deren vollständiger Bezahlung aller, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor. Gegenüber Verbrauchern gilt dies mit der Einschränkung, dass die weiteren Forderungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der gelieferten Ware stehen müsse. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung. Bei eingebauter und verbauter Ware wird ausdrücklich vereinbart, dass der Lieferant Eigentümer der Ware bleibt.
7.2 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch den AN gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmung des Verbraucherkredit Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird. Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffentlich- rechtlichem Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes.
7.3 Der AG ist berechtigt die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen , er tritt dem AN jedoch jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen dem AN und dem AG vereinbarten Kaufpreis ( einschl. gültiger MwSt. ) ab, dem AG aus der Weiterveräußerung erwachsen , und unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach der Bearbeitung weiter verkauft werden . Zur Einziehung dieser Forderungen ist der AG nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des AN ,die Forderungen selbst einzuziehen , bleibt davon unberührt, jedoch verpflichtet sich der AN die Forderung nicht einzuziehen , solange der AG seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann der AN verlangen, dass der AG die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner ( Dritten ) die Abtretung mitteilt.
7.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den AG wird stets für den AN vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, dem AN nicht gehörenden Gegenstände weiter verarbeitet, so erwirbt der AN das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung.
7.5 Werden die Liefergegenstände mit anderen, dem AN nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der AN das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu anderen vermischten Gegenstände. Der AG verwahrt das Miteigentum für den AN.
7.6 Der AG darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen durch Dritte hat der AG den AN unverzüglich davon zu benachrichtigen und diesem alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte des AN erforderlich sind. Ein Vollstreckungsbeamten bzw. ein Dritter ist auf das Eigentum der Tischlerei Trump GmbH hinzuweisen.
7.7 Der AN verpflichtet sich , die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des AG freizuhalten , als der Wert der hierzu sichernden Forderungen soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt.
8. Gerichtsstand , Salvatorische Klausel
8.1 Handelt es sich bei dem AG um einen Kaufmann, so wird als Gerichtsstand der Sitz des AN vereinbart. Dies entfaltet auch bei Streitigkeiten aus Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten Geltung. Erfüllungsort für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten ist der Sitz des AN.
8.2 Sollte eine der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden beziehungsweise unwirksam sein, so bleibt der Vertrag mit dem übrigen Bestimmungen wirksam.
Tischlerei Trump GmbH, April 2024